Vereinfachte Abwicklung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung ab 1. Oktober 2006

Mai 2007
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Erfolgt im Anschluss an die Einfuhr von Waren durch einen ausländischen Unternehmer, der im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst ist, eine innergemeinschaftliche Lieferung, so besteht eine Befreiung von der EUSt bei Verwendung einer "Sonder-UID-Nummer" seines Spediteurs.
Wenn die UID-Nr. des ustrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedsstaat aber nicht von jenem Mitgliedsstaat ausgestellt ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Lieferung befindet, ist diese Regelung nicht anwendbar. Wird die UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich umsatzsteuerlich erfassen lassen, indem er eine UID-Nr. erwirbt. (Info BMF vom 10.7.2006)

Bild: © fox17 - Fotolia

RENTABILITAS

Wirtschaftstreuhand GesmbH
FN 72146y – LG Salzburg
Österreich

Adresse

Innsbrucker Bundesstraße 75
5020 Salzburg
Österreich

kontakt

Fax: +43 [0]662 436457-20

© 2023: RentabilitasImpressum | Datenschutz | Made with LOVE by Studio Seilschaft
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram