Neuverglasung einzelner Fenster nicht als Sonderausgaben begünstigt

März 2008

Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich dabei um Instandsetzungsaufwendungen (einschließlich energiesparender Maßnahmen) handelt, die den Nutzungswert oder den Zeitraum der Nutzbarkeit wesentlich verlängern, oder Herstellungsaufwendungen vorliegen. Derartige Kosten können auch von Mietern geltend gemacht werden. Abzugsfähig ist beispielsweise der Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Wärme- oder Lärmschutzes, der Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen oder der nachträgliche Einbau von Wärmepumpen und Solaranlagen. Nicht begünstigt sind hingegen punktuelle Verbesserungen, da nach Ansicht der Finanzverwaltung solchen Maßnahmen kein Sanierungsbedarf zugrunde liegt. Dazu zählen z.B. laufende Wartungsarbeiten, das Ausmalen von Räumen oder auch wie jüngst der UFS entschieden hat (RV/0415-G/04 vom 12.11.2007) die Erneuerung der Verglasung von Fenstern. Da die Abgrenzungen sehr kasuistisch sind und Graubereiche existieren, empfiehlt es sich geplante Sanierungsmaßnahmen nach Möglichkeit vorab mit dem Steuerberater zu besprechen.

Bild: © Paul Bodea - Fotolia

RENTABILITAS

Wirtschaftstreuhand GesmbH
FN 72146y – LG Salzburg
Österreich

Adresse

Innsbrucker Bundesstraße 75
5020 Salzburg
Österreich

kontakt

Fax: +43 [0]662 436457-20

© 2023: RentabilitasImpressum | Datenschutz | Made with LOVE by Studio Seilschaft
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram