Kosten für Sportcamps in den Ferien sind steuerlich abzugsfähig

Mai 2017
Kategorien: Klienten-Info

Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) geltend gemacht werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. bzw. das 16. Lebensjahr (bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe) noch nicht vollendet hat. Wichtig ist außerdem, dass die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung gem. landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt oder sie durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen sind haushaltzugehörige Angehörige, vorgenommen wird. Das Bundesfinanzgericht hatte sich (GZ RV/7103652/2010 vom 21.10.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem die Kinder in den Oster- und Semesterferien Schwimm- und Fußballcamps besuchten und diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden sollten.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts gelangte das BFG zum Ergebnis, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind, da es sich bei den Camps ausschließlich um Kinderbetreuung in der Ferienzeit handelt und Wissensvermittlung oder sportliche Betätigung keineswegs im Vordergrund stehen. Die Kosten für Unterricht (z.B. Schulgeld für Privatschulen) sind nämlich gem. VwGH-Rechtsprechung keine Kinderbetreuungskosten. Diese Einschätzung wird auch durch die entsprechenden Programme der Feriencamps untermauert, wobei es für die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht hinderlich ist, wenn die Freizeitgestaltung in den Camps pädagogisch sinnvoll gestaltet ist und auch ein entsprechendes Bewegungsangebot für die teilnehmenden Kinder miteinschließt. Überdies spricht für die steuerliche Geltendmachung, dass die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen in einem Camp während der schulfreien Zeit üblicherweise nicht im Vordergrund steht und dass das Ausmaß der sportlichen Betätigung jenes der (Kinder)Betreuung bei weitem unterschreitet. Entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien sind neben den Kosten für die Kinderbetreuung (im Feriencamp) auch die Verpflegungskosten - ohne Abzug einer Haushaltsersparnis - und das Bastelgeld steuerlich absetzbar.

Bild: © Xuejun li - Fotolia

RENTABILITAS

Wirtschaftstreuhand GesmbH
FN 72146y – LG Salzburg
Österreich

Adresse

Innsbrucker Bundesstraße 75
5020 Salzburg
Österreich

kontakt

Fax: +43 [0]662 436457-20

© 2023: RentabilitasImpressum | Datenschutz | Made with LOVE by Studio Seilschaft
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram