Außendienstmitarbeiter im Handel: keine Diäten und Kilometergelder für die Fahrt zur Betriebsstätte

Mai 2010
Kategorien: Klienten-Info

Außendienstmitarbeiter (z.B. Handelsvertreter) sind bekanntlich beruflich viel unterwegs. Dementsprechende Bedeutung kommt daher den kollektivvertraglichen Regelungen für Dienstreisen zu. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort verlässt. Nach einer Entscheidung des OGH (22.10.2009, 8 ObA 60/09w) ist bei den dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterliegenden Außendienstmitarbeitern der Dienstort auch dann die Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn diese außerhalb des Betreuungsgebietes des Mitarbeiters liegt. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer bei Fahrten von seinem Wohnort zur Betriebsstätte des Arbeitgebers keine Dienstreise tätigt und daher auch kein Anspruch auf Diäten oder Kilometergelder besteht. Unternimmt der Außendienstmitarbeiter jedoch Fahrten von seinem Wohnort in sein Betreuungsgebiet und liegt dieses außerhalb des Gemeindegebiets, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, sind auf Basis des Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben Diäten und Kilometergelder zu bezahlen.

Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia

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