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An die steuerliche Anerkennung bei Nahebeziehungen im Familien- und Verwandtenkreis – etwas bei Anstellungen oder bei Vermietungen – stellt die Finanzverwaltung naturgemäß strenge Anforderungen, um „Steuersplitting-Gestaltungen“ gar nicht erst aufkommen zu lassen. Der einer UFS-Entscheidung vom 26.9.2012 (GZ RV/0533-W/12) zugrunde liegende Sachverhalt zeigt jedoch, dass bei nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründen auch teilweise steuerlich motivierte Handlungen Anerkennung finden können.
Ausgangspunkt ist, dass ein Vater seinem minderjährigen Sohn den Kaufpreis für den Kauf einer Eigentumswohnung geschenkt hatte und die aus der Wohnungsvermietung erzielten Einkünfte dem Sohn zugerechnet werden sollen. Zivilrechtlich ist der Sohn Wohnungseigentümer und im Grundbuch wurden zugunsten des Vaters ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen wie auch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht. Die Mieteinnahmen werden – abgewickelt wird alles durch den Vater als gesetzlichen Vertreter - auf ein auf den Sohn lautendes Sparkonto eingezahlt, von dem auch die Betriebskosten geleistet werden. Die Überschüsse der Mieteinnahmen werden auf zwei wiederum auf den Sohn lautende Sparbücher überwiesen, wobei über diese Sparbücher nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts verfügt werden kann. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres soll der Sohn diese Sparbücher erhalten.
Für die steuerliche Zurechnung von Einkünften ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Stichwort wirtschaftliches Eigentums) ausschlaggebend, der zivilrechtlichen Gestaltung kommt nur Indizienwirkung zu. Folglich hindert die zivilrechtliche beschränkte Geschäftsfähigkeit des Sohnes und die daher notwendige Vertretung durch den Vater nichts an der wirtschaftlichen Zurechnung der Einkunftsquelle zum Sohn. Der UFS sah in den im Grundbuch eingetragenen Rechten und Lasten entgegen der Ansicht des Finanzamts keinen Grund, das wirtschaftliche Eigentum dem Sohn abzusprechen, da es dem Vater etwa nicht gestattet ist, die Wohnung im eigenen Namen zu veräußern oder zu vermieten. Wesentlich für die steuerliche Anerkennung der Wohnungsvermietung beim Sohn ist, dass ihm im Ergebnis die Einnahmen aus der Vermietung zukommen, von ihm die Werbungskosten getragen werden und der erzielte Einnahmenüberschuss der Verfügung durch den Vater entzogen ist. Vergleichbar einer Verwaltung fremden Vermögens durch einen Sachwalter hat auch hier die Einkünftezurechnung zum (vom Vater vertretenen) Sohn zu erfolgen. Da die Motivation des Vaters in erster Linie in der Schaffung einer sicheren Wertanlage und Zukunftsvorsorge für seinen Sohn liegt und die steuerlichen Aspekte in den Hintergrund treten, konnte der UFS keinen Gestaltungsmissbrauch erkennen.
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