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Für Freiberufler bzw. so genannte Neue Selbständige kann es ratsam sein, sich noch vor Ablauf des Jahres 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) anzumelden, da ansonsten ein Beitragszuschlag droht. Freiberufler und Neue Selbständige unterscheiden sich dadurch, dass Freiberufler – etwa Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte – einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung angehören. Beispiele für Neue Selbständige sind Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter und Schriftsteller.
Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € (Wert für 2013) kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.641,60 € (Wert für 2013) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld vorliegt.
Früher war es ausreichend sich bis spätestens zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids bei der GSVG zu melden, wenn ersichtlich war, dass man die jeweils relevante Versicherungsgrenze überschritten hatte. Konkret war also eine Anmeldung erst deutlich nach der Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach dem Erkennen, dass die Grenze überschritten wurde, noch möglich. Seit dem Jahr 2012 ist es zu einer Verschärfung gekommen, da die Meldung, dass der Gewinn die Versicherungsgrenze übersteigen werde, spätestens in dem relevanten Kalenderjahr durchzuführen ist, da ansonsten ein zusätzlicher Beitragszuschlag von 9,3% auf die Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung droht. Die letzten Wochen des Jahres sollten also dazu genutzt werden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2013 abzuschätzen und gegebenenfalls die Anmeldung bei der GSVG vorzunehmen. Sollte sich nach der Anmeldung herausstellen, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, besteht dennoch grundsätzlich Pflichtversicherung. Jedoch kann die Überschreitungserklärung revidiert werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass die Versicherungsgrenze nicht überschritten wird. Die Pflichtversicherung endet dann zum Monatsletzten jenes Monats, in dem die „Unterschreitungserklärung“ abgegeben wurde.
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