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II. Lohnverrechnung
1. Mitteilungen an das Finanzamt
Lohnzettelübermittlung
Ende Februar 2002 sind die Jahreslohnzettel 2001 auf elektronischem Weg zu übermitteln, Die Papierlohnzettel 2001 sind bereits bis Ende Jänner 2002 zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung fehlen.
Mitteilung über ausbezahlte Honorare
Für bestimmte Gruppen von Selbständigen (z.B. Aufsichtsratsmitglieder, Stiftungsvorstände, Vortragende, Funktionäre, Provisionsempfänger etc.) wurde gemäß § 109 a EStG für ausbezahlte Honorare ab 1. Jänner 2002 eine der Lohnzettelübermittlung nachgebildete Mitteilungspflicht eingeführt. Ab 2002 ist daher für diese Auszahlungen eine der diesbezüglichen Verordnung entsprechende Evidenz zu führen.
2. Jahresausgleich bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung
Anträge auf Beitragserstattung infolge Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage können bis zum Ablauf des drittfolgenden Jahres eingebracht werden. Vom Überschreitungsbetrag werden 4% erstattet. Sinnvoll ist es, bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen den Antrag auf Differenzvorschreibung zu stellen.
3. Arbeitnehmerveranlagung
Sofern beim Arbeitgeber im Dezember 2001 keine Aufrollung der Lohnverrechnung erfolgt (z.B. Geltendmachung des Kirchenbeitrages), wozu der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet ist, hat der Arbeitnehmer 5 Jahre Zeit, eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Für 1996 läuft die Antragsfrist daher am 31. Dezember 2001 ab. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor (z.B. Nebeneinkünfte über S 10.000,-, mehrere Bezüge etc.) ist eine Steuererklärung bis Ende September des Folgejahres abzugeben. Bei einer Nachzahlung schreibt das Finanzamt automatisch Vorauszahlungen für das nächste Jahr vor. Entspricht deren Höhe voraussichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen, ist ein begründeter Herabsetzungsantrag zu stellen.
4. Ende des Lohnstufenverfahrens und Fälligkeit der Lohnnebenkosten
Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Lohnstufenverfahren endet am 31. Dezember 2001. Ab 2002 gilt nur mehr das Lohnsummenverfahren. Damit kommt es zu einer Vereinheitlichung des Zahlungstermins der SV-Beiträge mit den Bundesabgaben, welche nunmehr alle am 15. des folgenden Monates überwiesen werden können. Bei Banküberweisung besteht eine Respirofrist von 3 Tagen. Dass für die Gemeindeabgaben (KommSt und U-Bahnsteuer in Wien) die am 15. des Folgemonats fällig sind, gesetzlich keine Respirofrist besteht, widerspricht dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung.
Bild: © Tatesh - Fotolia