Im Zuge von Betriebsprüfungen drehen sich die Diskussionen bei vorgenommenen Forderungswertberichtigungen um die Fragen der Nachweisführung, der Zuordnung der Wertminderung zu welcher Periode (Stichwort: Nachholverbot!) und der Dokumentation der gesetzten Einbringungsmaßnahmen, welche zu keinem Erfolg geführt haben. Bei Forderungsabschreibungen kurz nach Rechnungslegung oder bei Forderungswertberichtigungen im Konzern werden die Diskussionen regelmäßig noch intensiver geführt. Hinsichtlich der Dokumentation der gesetzten Einbringungsmaßnahmen verlangt die Finanzverwaltung regelmäßig Nachweise über erfolglose Mahnungen, Klagen, Anmeldungen im Ausgleichs- oder Konkursverfahren oder sonstige Gründe, durch welche die Uneinbringlichkeit glaubhaft gemacht werden kann. Der Hinweis auf ein negatives Eigenkapital des Schuldners wurde bislang nicht als (alleiniger) Nachweis anerkannt.
Eine aktuelle Entscheidung des BFG (GZ RV/2101371/2015 vom 21.4.2017) hat die strengen Kriterien zumindest im Anlassfall etwas aufgelockert. Das BFG folgte dabei der Ansicht des Steuerpflichtigen, wonach aus den mit einem (deutlich) negativen Eigenkapital ausweisenden Jahresabschlüssen des Schuldners eindeutig zu erkennen sei, dass sich der Schuldner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde und Einbringungsmaßnahmen nahezu aussichtslos seien. Im Anlassfall wurde die Einschätzung noch mit dem Hinweis auf zahlreiche Rechtsstreitigkeiten des Schuldners untermauert.
Die Entscheidung des BFG ist grundsätzlich positiv zu beurteilen. Es ist jedoch weiterhin zu empfehlen, die Nachweisführung der Notwendigkeit der Forderungswertberichtigung nicht ausschließlich mit dem Hinweis auf ein negatives Eigenkapital des Schuldners zu untermauern. Der Dokumentation der gesetzten (erfolglosen) Einbringungsmaßnahmen sollte daher weiterhin Augenmerk geschenkt werden.
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