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Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.3.2009, Rs C-169/07 „Hartlauer“) ist die Versagung einer Bewilligung für die Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde mit der Begründung, dass angesichts des bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein Bedarf besteht, gemeinschaftsrechtswidrig. Nach Auffassung des EuGH besteht nämlich zwischen Ambulatorien und Gruppenpraxen, für die keine Bedarfsprüfung stattzufinden hat, nach Art und Umfang der Tätigkeit kein so wesentlicher Unterschied, der eine derartige Differenzierung rechtfertigen würde. Inwieweit dadurch die Gründung privater Ambulatorien einen Boom erlebt, ist allerdings abzuwarten. Dem Vernehmen nach ist Hartlauer nach dem mehr als 10 Jahre dauernden Verfahren nicht mehr an der Gründung einer privaten Zahnklinik interessiert. Davon unabhängig ist zu beachten, dass die medizinischen Leistungen von privaten Krankenanstalten mit 10% Umsatzsteuer zu versteuern sind (im Gegenzug besteht dafür die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug) während ärztliche Leistungen grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit sind (dafür allerdings kein Vorsteuerabzug).
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